Taschengeldparagraph nach § 110 BGB

 

Taschengeldparagraph

Den Begriff Taschengeldparagraph haben die meisten Leute sicherlich schon einmal gehört. Doch was verbirgt sich eigentlich hinter dem Taschengeldparagraphen. Einige Leute glauben irrtümlicherweise, bei dem Taschengeldparagraph handelt es sich um ein Gesetz, das vorschreibt, Eltern müssten ihren Kindern ein regelmäßiges Taschengeld zukommen lassen. Doch das stimmt nicht. In Deutschland gibt es kein gesetzliches Anrecht auf Taschengeld. Aus pädagogischer Sicht ist es natürlich dennoch ratsam, seinen Kindern ein regelmäßiges Taschengeld zu geben, damit diese den Umgang mit Geld lernen können. Wie viel Taschen in welchem Alter empfehlenswert ist, verrät Ihnen übrigens die Taschengeldtabelle der Jugendämter.

Taschengeldparagraph erlaubt Minderjährigen in begrenztem Umfang Käufe zu tätigen

Doch wofür steht der Taschengeldparagraph denn nun? Bei dem Taschengeldparagraph handelt es sich um eine gesetzliche Regelung zur Geschäftsfähigkeit von Kindern. Minderjährige sind nur beschränkt geschäftsfähig. Daher ist normalerweise so, dass Minderjährige in Deutschland nur mit Einverständnis ihrer Eltern Geschäfte wirksam tätigen können. Doch von diesem Grundsatz gibt es in Form des Taschengeldparagraph eine Ausnahmeregelung. Der Taschengeldparagraph besagt demnach, dass von Minderjährigen abgeschlossene Kaufverträge auch ohne das Einverständnis der Eltern wirksam sind, solange der Minderjährige die aus dem Kaufvertrag resultierenden finanziellen Verpflichtungen noch aus seinem Taschengeld begleichen kann. Den Taschengeldparagraphen findet man in § 110 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Ohne den Taschengeldparaph könnten Eltern jeden noch so kleinen Kauf ihrer minderjährigen Kinder nachträglich wieder rückgängig machen. Somit gibt der Taschengeldparagraph nicht nur Eltern und Kindern, sondern auch dem Verkäufer Sicherheit, dass der Geschäft später nicht rückgängig gemacht wird, solange der

Taschengeldparagraph gilt nicht für Ratenkäufe

Der Taschengeldparagraph nach § 110 BGB ist jedoch nur auf Kinder anzuwenden, die mindestens sieben Jahre alt sind. Kauft also ein das siebenjährige Kind etwa im Spielwarengeschäft ein Spielzeug von seinem Taschengeld, so ist dieser Kaufvertrag gemäß Taschengeldparagraf auch ohne Zustimmung der Eltern rechtswirksam. Ist das Kind jedoch jünger als sieben Jahre greift der Taschengeldparaph nicht, und der Speilzeugkauf wäre ohne Zustimmung der Eltern nicht rechtswirksam. Es gilt beim Taschengeldparagrafen jedoch noch zwei wichtige Ausnahmen zu beachten: Verträge, die schriftlich und über eine bestimmte Laufzeit abgeschlossen werden, wie etwa Handyverträge, Zeitschriftenabonnements unterliegen nicht dem Taschengeldparagraf und können somit von Minderjährigen nicht ohne Zustimmung der Eltern rechtswirksam abgeschlossen werden. Diese Einschränkung gilt auch für alle Ratenkäufe.