Sparerpauschbetrag Kinder – Abgeltungssteuer sparen

Sparerpauschbetrag KinderDen Sparerpauschbetrag können nicht nur erwachsene Sparer, sondern auch Kinder und Jugendliche ausnutzen. In Deutschland unterliegen die Erträge von Sparern der Abgeltungssteuer. Das betrifft auch Kinder und Jugendliche, die beispielsweise Erträge mit einem Juniordepot erwirtschaften. Zum Glück gibt es aber für alle Sparer einen Sparerpauschbetrag bzw. Sparerfreibetrag. Nachfolgend erklären wir Ihnen, wie Kinder durch den Sparerpauschbetrag Abgeltungssteuer sparen können.

Abgeltungssteuer betrifft auch Kinder

Die deutschen Sparer müssen Kapitalerträge wie etwa Zinsen, Dividenden und Kursgewinne versteuern. Zu diesem Zweck hat man im Jahr 2009 die Abgeltungssteuer eingeführt. Dadurch werden Kapitalerträge mit einem pauschalen Steuersatz in Höhe von 25 % belastet. Obendrauf kommen ggf. noch Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag. Die fällige Steuer wird von den deutschen Banken direkt einbehalten und ans Finanzamt weitergeleitet.

Sparerpauschbetrag auch für Kinder und Jugendliche

Allerdings gewährt das deutsche Steuerrecht allen Sparern einen Freibetrag speziell für Kapitaleinkünfte, den sogenannten Sparerpauschbetrag. Solange die Kapitalerträge unter dem Sparerpauschbetrag liegen, müssen sie nicht versteuert werden. Der Sparerpauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG beläuft sich aktuell auf 801 Euro für Ledige bzw. 1.602 Euro für Verheiratete. Von diesem Sparerpauschbetrag können nicht nur Erwachsene, sondern auch Kinder und Jugendliche profitieren.

Sparerpauschbetrag vs. Sparerfreibetrag

In der Umgangssprache wird der Sparerpauschbetrag auch heute noch oft als Sparerfreibetrag bezeichnet. Dabei hat der Sparerpauschbetrag im deutschen Steuerrecht den alten Sparfreibetrag bereits im Jahr 2009 abgelöst. Über den Sparerpauschbetrag bzw. Sparerfreibetrag hinaus dürfen Sparer in Deutschland bei der Abgeltungsteuer keine weiteren Werbungskosten wie etwa Gebühren für ein Juniordepots mehr steuerlich geltend machen.

Mit dem Freistellungsauftrag Abgeltungssteuer sparen

Die Bank berücksichtigt den Sparerpauschbetrag des Kindes allerdings nicht automatisch bei der Besteuerung der Kapitalerträge. Dafür muss man zunächst einen Freistellungsauftrag bei der Bank einrichten. Mit diesem Freistellungsauftrag kann man dafür sorgen, dass die Bank bis zum Erreichen des Freistellungsauftrags keine Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge einbehält.

Eltern müssen Freistellungsauftrag für Kinder einrichten

Da Minderjährige nach deutschem Recht noch nicht voll geschäftsfähig sind, müssen die Erziehungsberechtigten für die Kinder den Freistellungsauftrag bei der Bank einrichten. Sollte das Kind Sparkonten oder Juniordepots bei mehreren Banken unterhalten, besteht auch die Möglichkeit, den Freistellungsauftrag auf mehrere Banken aufzuteilen. Die Erteilung eines Freistellungsauftrags ist bei allen Banken sowohl für Kinder als auch für Erwachsene kostenlos.

Solange die Kapitalerträge unter den Sparerpauschbetrag liegen, können Kinder mit dem Freistellungsauftrag vollständig die Abgeltungssteuer sparen. Hat man vergessen, einen Freistellungsauftrag einzurichten, kann man sich die zu viel gezahlte Abgeltungsteuer auch später noch im Rahmen einer Steuererklärung für das Kind zurückholen.

Kapitaleinkünfte über dem Sparerpauschbetrag

Wenn Kinder so hohe Kapitalerträge haben, dass diese den Sparerpauschbetrag übersteigen, gibt es noch eine weitere Möglichkeit, wie Kinder Abgeltungssteuer sparen können. Dafür muss man eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beantragen. Jeder Bürger in Deutschland hat neben dem Sparerpauschbetrag auch noch ein Anrecht auf den Grundfreibetrag. Der steuerliche Grundfreibetrag steht Kindern wie Erwachsenen gleichermaßen zu.

Mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung Abgeltungssteuer sparen

Sofern die gesamten steuerpflichtigen Einkünfte einer Person unter dem Grundfreibetrag liegen, kann man eine Nachveranlagungsbescheinigung beantragen. Wenn man diese NV-Bescheinigung seiner Bank vorlegt, muss die Bank keine Steuern von den Kapitalerträgen abziehen. Dadurch können Kinder auch bei höheren Kapitaleinkünften komplett die Abgeltungssteuer sparen.

Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt beantragen

Eltern müssen die Nichtveranlagungsbescheinigung für ihr Kind beim Finanzamt beantragen und dann der Bank vorlegen. Das dafür notwendige Formular „Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungs- (NV-) Bescheinigung“ bekommt man im Internet auf der Seite www.formulare-bfinv.de. Die Beantragung der NV-Bescheinigung ist gebührenfrei. Die Nichtveranlagungsbescheinigung ist zeitlich befristet und gilt maximal für einen Zeitraum von drei Jahren. Danach muss sie erneut von den Eltern beantragt werden, sofern die dafür notwendigen Voraussetzungen noch erfüllt sind. Hat man der Bank eine NV-Bescheinigung vorgelegt, braucht man nicht zusätzlich noch einen Freistellungsauftrag bei der Bank einrichten.