Kindergeld für Menschen mit Behinderung

Kindergeld für Menschen mit BehinderungHier erfahren Sie, wann es Kindergeld für Menschen mit Behinderung gibt. Die Kindergeldzahlung muss nicht zwangsläufig auslaufen, wenn das Kind volljährig geworden ist. In bestimmten Fällen können Eltern auch noch weiterhin Kindergeld beziehen, wenn ihr Nachwuchs bereist erwachsen ist. So haben auch Eltern von volljährigen Kindern mit einer Behinderung die Chance, noch länger Kindergeld von der Familienkasse zu kriegen. Nachfolgend sagen wir Ihnen, unter welchen Voraussetzungen man Kindergeld für Menschen mit Behinderung bekommen kann.

Kindergeld für minderjährige Kinder mit Behinderung

Solange das behinderte Kind noch keine 18 Jahre alt ist, ist die Sache ganz einfach. Dann steht den Eltern auf jeden Fall Kindergeld zu. Denn bei Minderjährigen ist der Kindergeldanspruch an keine weiteren Bedingungen geknüpft. Das gilt gleichermaßen für behinderte Kinder wie auch für nicht behinderte Kinder unter 18 Jahren.

Kindergeld für volljährige Kinder mit Behinderung

Etwas komplizierter wird es mit Kindergeldanspruch, wenn das behinderte Kind bereits volljährig ist. In diesem Fall müssen noch weitere Voraussetzung erfüllt sein, damit es weiterhin Kindergeld für Menschen mit Behinderung gibt. Der Kindergeldanspruch bei volljährigen Kindern mit Behinderung setzt voraus, dass das Kind nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, um seinen notwendigen Lebensbedarf selbst zu bestreiten. Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn im Schwerbehindertenausweis des Kindes das Merkzeichen „H“ (hilflos) angegeben ist.

Notwendiger Lebensbedarf von Menschen mit Behinderung

Der notwendige Lebensbedarf eines Menschen mit Behinderung setzt sich aus dem allgemeinen Lebensbedarf und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen. Der allgemeine Lebensbedarf lässt sich sowohl für behinderte Menschen als auch für nicht behinderte Menschen anhand des steuerlichen Grundfreibetrags nach § 32a EStG (Einkommensteuergesetz) ermitteln. Die nachfolgende Tabelle zeigt, wie sich der Grundfreibetrag in den letzten fünf Jahren entwickelt hat.

Jahr

Grundfreibetrag

 

2018

9.000 Euro

 

2019

9.168 Euro

 

2020

9.408 Euro

 

2021

9.744 Euro

 

2022

9.984 Euro

 

Der behinderungsbedingte Mehrbedarf ergibt sich aus den zusätzlichen finanziellen Belastungen, die durch die Behinderung entstehen. Die finanziellen Mittel eines behinderten Menschen lassen sich berechnen, indem man sein Nettoeinkommen zu den Leistungen Dritter wie etwa Pflegegeld, Eingliederungshilfe oder Fahrtkostenzuschüsse addiert.

Wie lange gibt es Kindergeld für Menschen mit Behinderung?

Normalerweise stellt die Familienkasse die Zahlung des Kindergelds spätestens zum 25. Geburtstag des Kindes ein. Das Kindergeld für Menschen mit Behinderung kann aber auch über den 25. Geburtstag hinaus weiterhin fließen. Voraussetzung für ein Fortbestehen des Kinderanspruchs ist, dass die Behinderung des Kindes bereits vor dessen 25. Geburtstag bestanden hat. Für alle Kinder, die bis einschließlich 1981 geboren wurden, gilt als Voraussetzung, dass die Behinderung vor dem 27. Geburtstag eingetreten sein muss. Sind die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt, kann das Kindergeld für Menschen mit Behinderung sogar zeitlich unbefristet bezogen werden.

Kindergeld für Menschen mit Behinderung beantragen

Man muss das Kindergeld für Menschen mit Behinderung schriftlich bei der zuständigen Familienkasse beantragen. Für die Beantragung des Kindergelds muss man die folgenden Formulare ausfüllen:

  • Antrag auf Kindergeld
  • Anlage Kind
  • Erklärung zu den Verhältnissen des Kindes mit Behinderung
  • Erklärung zum verfügbaren Nettoeinkommen des Kindes mit Behinderung

Alle diese Formulare finden Sie auch auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit (https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/downloads-kindergeld-kinderzuschlag). Nach dem Download muss man die ausgefüllten und unterschriebenen Formulare dann an die Familienkasse übersenden. Darüber hinaus bedarf es noch eines qualifizierten Nachweises über die Behinderung wie etwa den Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes oder den Pflegegeld-Bescheid bei einer Einstufung in den Pflegegrad 4 oder 5, damit die Familienkasse den Kindergeldanspruch prüfen kann.