Kindergeld bei Arbeitslosigkeit und Wartezeit


Kindergeld bei Arbeitslosigkeit Hier erfahren Sie, wie es um das Kindergeld bei Arbeitslosigkeit des Kindes bestellt ist. Wenn ihr Nachwuchs keine Arbeitsstelle findet, ist das für die Eltern ohnehin schon ein Grund zur Besorgnis. Darüber hinaus stellt sich für die betroffenen Eltern dann auch noch die Frage, wie es mit dem Kindergeld bei Arbeitslosigkeit weitergeht. Nachfolgend erklären wir Ihnen, unter welchen Bedingungen Eltern Kindergeld für ein arbeitsloses Kind erhalten können. Außerdem erfahren Sie, wie es mit dem Kindergeld in der Wartezeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten weitergeht.

Arbeitsloses Kind muss als arbeitssuchend gemeldet sein

Wenn ihr Kind noch keine 18 Jahre alt ist, erhalten die Eltern auf jeden Fall weiter Kindergeld für das arbeitslose Kind. Aber auch für Kinder über 18 Jahren, die keinen Job haben, können die Eltern noch Kindergeld bekommen. Bedingung für das Kindergeld bei Arbeitslosigkeit eines volljährigen Kindes ist aber, dass das Kind bei einer Arbeitsagentur oder einem Jobcenter als arbeitssuchend gemeldet ist.

Doch was ist, wenn das arbeitslose Kind aufgrund einer Erkrankung zeitweise arbeitsunfähig ist. Eine Meldung als arbeitssuchend ist gemäß eines Urteils des Finanzgerichts Köln (FG Köln, Urteil vom 10. März 2016, Az. 1 K 560/14) auch in diesem Fall zwingend erforderlich für den weiteren Kindergeldbezug.

Obergrenze für das Kindergeld bei Arbeitslosigkeit

Allerdings muss man wissen, dass es eine altersmäßige Obergrenze für das Kindergeld bei Arbeitslosigkeit gibt. Die Familienkasse zahlt den Eltern das Kindergeld für ein arbeitsloses Kind höchstens bis zu dessen 21. Geburtstag. Danach endet die Kindergeldauszahlung auf jeden Fall, auch wenn der Nachwuchs immer noch keinen Job gefunden hat. Zum Vergleich: Bei Kindern, die einen Ausbildung machen oder studieren gehen, laufen die Kindergeldzahlungen erst zum 25. Geburtstag des Kindes aus.

Kindergeld in der Wartezeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten

Es ist häufig so, dass man nach dem Schulabschluss noch etwas warten muss, bevor man mit seiner Ausbildung starten kann. In dieser Wartezeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten müssen die Eltern dennoch nicht auf die Kindergeldauszahlung verzichten. Bedingung für ein Fortbestehen des Kindergeldanspruchs ist jedoch, dass die Wartezeit zwischen den Ausbildungsabschnitten nicht länger als vier Monate dauert. Problematisch werden kann es, wenn der Zeitraum von vier Monaten überschritten wird. Falls die Wartezeit zwischen den Ausbildungsabschnitten doch länger als vier Monate dauert, kann die Familienkasse nachträglich noch das ausgezahlte Kindergeld für den kompletten Zeitraum von den Eltern zurückfordern.

Kindergeldanspruch bei längerer Wartezeit retten

Es gibt allerdings einen Weg, das Fortbestehen des Kindergeldanspruchs auch bei einer längeren Wartezeit zu sichern. Der Kindergeldanspruch bleibt bestehen, wenn das Kind ein Praktikum absolviert, das einen fachlichen Bezug zum angestrebten Beruf hat. Alternativ können die Kinder auch einen Freiwilligendienst wie etwa ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr machen. Während dieser Freiwilligendienstes besteht ebenfalls ein Kindergeldanspruch. Für Kinder, die einen Freiwilligendienst wie etwa ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr leisten, gibt es maximal bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld von der Familienkasse.

Suche nach einem Ausbildungsplatz oder Studienplatz

Falls das Kind nach der Schule eine Ausbildung machen will, aber nicht direkt einen Ausbildungsplatz findet und deshalb die Ausbildung nicht beginnen kann, haben die Eltern trotzdem die Chance, auch weiterhin Kindergeld zu bekommen. Für volljährige Kinder, die in Ermangelung eines Ausbildungsplatzes keine Ausbildung anfangen können zahlt die Familienkasse weiter Kindergeld unter der Voraussetzung, dass sich das Kind nachweislich, um einen Ausbildungsplatz bemüht. Das gleiche gilt auch für Kinder, die noch kein Studium aufnehmen können, weil sie keinen Studienplatz bekommen haben.

Als Nachweis für das Bemühen um einen Ausbildungsplatz können der Familienkasse beispielsweise Absagen, Eingangsbestätigungen, Zwischennachrichten oder Einladungen zu Vorstellungsgesprächen vorgelegt werden. Der Nachweis gilt auch als erbracht, wenn man bei einer Arbeitsagentur oder einem Jobcenter ausbildungsplatzsuchend gemeldet ist. Für ein Kind, das auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz oder Studienplatz ist, zahlt die Familienkasse maximal bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld.