Kindergeld bei Zweitstudium und Zweitausbildung

Kindergeld bei ZweitsudiumHier erfahren Sie, wie es um das Kindergeld bei Zweitstudium und Zweitausbildung bestellt ist. Eltern können für ihren volljährigen Nachwuchs weiterhin Kindergeld von der Familienkasse erhalten, wenn dieser eine Ausbildung macht oder ein Studium absolviert. Allerdings gibt es hinsichtlich des Kindergeldanspruchs nicht unerhebliche Unterschiede zwischen der Erstausbildung und dem Erststudium auf der einen Seite und dem Zweitstudium bzw. der Zweitausbildung auf der anderen Seite. Nachfolgend erklären wir Ihnen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit das Kindergeld auch bei der Zweitausbildung oder dem Zweitstudium weiterhin fließt.

Kindergeld während Ausbildung und Studium

Wenn Kinder die Volljährigkeit erreicht haben, muss das nicht zwangsläufig das Ende der Kindergeldauszahlung bedeuten. Eltern können für Kinder über 18 Jahren weiterhin Kindergeld von der Familienkasse bekommen, solange ihr Nachwuchs für einen Beruf ausgebildet wird. Darunter fällt neben der betrieblichen Ausbildung auch das berufsqualifizierende Hochschulstudium. Maximal wird das Kindergeld für volljährige Kinder in Ausbildung und Studium bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres von der Familienkasse weitergezahlt. Wenn sich der Nachwuchs mit seinem Studium also zu viel Zeit lässt und nach seinem 25. Geburtstag noch an der Universität eingeschrieben ist, gibt es demzufolge kein Kindergeld mehr für die Eltern.

Mehraktige Berufsausbildung als Teil einer einheitlichen Erstausbildung

Bei der Erstausbildung und dem Erststudium ist es für den Kindergeldanspruch noch unerheblich, ob und in welchem Umfang das Kind neben Ausbildung oder Studium einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Ausbildung oder ein Studium gelten als erstmalig, wenn keine andere abgeschlossene Berufsausbildung oder kein berufsqualifizierendes Studium vorausgegangen ist. Eine sogenannte mehraktige Berufsausbildung wird als Teil einer einheitlichen Erstausbildung gewertet. Dafür ist es erforderlich, dass ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten gegeben ist.

Kindergeldanspruch bei Zweitstudium und Zweitausbildung

Hat das Kind bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss in der Tasche, und beginnt danach noch mal ein zweites Studium oder eine zweite Ausbildung, haben Eltern trotzdem noch die Möglichkeit, weiterhin Kindergeld zu erhalten. Allerdings gelten bei einem Zweitstudium oder einer Zweitausbildung weitaus strengere Vorgaben für den Kindergeldbezug als zuvor beim Erststudium bzw. der Erstausbildung. Für das Fortbestehen des Kindergeldanspruchs beim Zweitstudium bzw. der Zweitausbildung ist entscheidend, wie viele Stunden der Student oder Auszubildende nebenher noch einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Demgegenüber spielt die Höhe des Erwerbskommens nach derzeitiger Rechtslage keine Rolle mehr für den Kindergeldanspruch.

Schädliche Erwerbstätigkeit bei Zweitstudium und Zweitausbildung

Eine Erwerbstätigkeit mit weniger als 20 Stunden pro Woche hat keine negativen Auswirkungen auf den Kindergeldanspruch bei Zweitstudium und Zweitausbildung. Anders sieht die Sache aber aus, wenn der Student oder Auszubildende mehr als 20 Stunden pro Woche neben dem Studium oder der Ausbildung arbeitet. Bei mehr als 20 Wochenstunden liegt eine schädliche Erwerbstätigkeit vor, die zu einem Erlöschen des Kindergeldanspruchs führt. Darüber hinaus gilt für das zweite Studium bzw. die zweite Ausbildung die gleich Altersgrenze für den Kindergeldbezug wie bei Erststudium und Erstausbildung. Das bedeutet, spätestens, wenn der Student oder Auszubildende das 25. Lebensjahr vollendet hat, stellt die Familienkasse die Kindergeldzahlung auf jeden Fall ein.

Kindergeldanspruch bleibt bei geringfügiger Beschäftigung erhalten

Es gibt aber auch einige Ausnahmeregelungen, die dafür sorgen, dass das Kindergeld bei Zweitstudium und Zweitausbildung weitergezahlt wird, obwohl die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden übersteigt. So wird das Kindergeld auf jeden Fall weitergezahlt, wenn es sich nur um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Auch bei allen Tätigkeiten im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses bleibt der Kindergeldanspruch unangetastet. Unter diese Ausnahmeregelung fällt beispielsweise auch das Referendariat bei einem Lehramtsstudium.

Eine weitere Ausnahmeregelung ist insbesondere für Studenten, die in der vorlesungsfreien Zeit Geld verdienen wollen, von Bedeutung. Der Kindergeldanspruch im Zweitstudium bleibt erhalten, wenn der Student für eine vorübergehende Zeit von höchstens zwei Monaten mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet. Bedingung ist allerdings, dass man über das ganze Jahr gesehen im Durchschnitt nicht mehr als 20 Wochenstunden gearbeitet hat.